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Stand: Januar 2023

Sicherheit

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben für Reiseveranstalter: Gemäß § 651 t BGB sind alle bei Jugendtours auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen über den Deutschen Reisesicherungsfonds (https://drsf.reise, Telefon 030 - 78954770) insolvenzversichert.

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Reiseanmeldung oder der Rücksendung des Vertragsangebotes bietet der Anmelder dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung soll schriftlich erfolgen. Sie erfolgt für den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag wird mit Erhalt der Reisebestätigung verbindlich. Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist der Veranstalter an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist das Angebot annehmen. Spätestens 10 Tage vor Reisebeginn erhalten Sie die Reiseunterlagen. Für alle Änderungen des Reisevertrages wird die Schriftform empfohlen.

2. Zahlungsmodalitäten

Mit Übersendung der Reisebestätigung, welcher ein Sicherungsschein (gem. § 651 r BGB) beiliegt, werden bei Einzelreisen 20% des Gesamtreisepreises fällig. Bei Gruppenreisen ist keine Anzahlung erforderlich. Der Restbetrag wird vier Wochen vor Reiseantritt fällig. Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie nach einer Mahnung oder bis zum Reiseantritt nicht, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.

3. Leistungen und Leistungsänderungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen und den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Die Angaben in den Leistungsbeschreibungen sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibung vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
Gepäck wird in normalem Umfang befördert, dies bedeutet maximal einen Koffer und ein Handgepäck pro Person.

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisvertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Rücktritt durch den Kunden

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Wenn der Reisende zurücktritt oder wenn er die Reise aus Gründen (mit Ausnahme von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen) nicht antritt, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, kann der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in folgendem Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

- bei eigener Anreise - bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20%, bis zum 21. Tag vor Reiseantritt 30%, bis zum 14. Tag vor Reiseantritt 50%, bis zum 6. Tag vor Reiseantritt 70%, ab dem 5. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80%;
- bei Busreisen - bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20%, bis zum 21. Tag vor Reiseantritt 40%, bis zum 14. Tag vor Reiseantritt 60%, bis zum 6. Tag vor Reiseantritt 80%, ab dem 5. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90%;
- bei Bahnreisen - bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20%, bis zum 21. Tag vor Reiseantritt 50%, bis zum 14. Tag vor Reiseantritt 70%, bis zum 6. Tag vor Reiseantritt 85%, ab dem 5. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95%;
- bei Flugreisen - bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20%, bis zum 21. Tag vor Reiseantritt 60%, bis zum 14. Tag vor Reiseantritt 80%, ab dem 13. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95%;

Andere nicht genannte Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung oder die Inanspruchnahme des Jugendtours Reiserücktrittsschutzes ist daher zu empfehlen.

5. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, kann der Veranstalter bei Einhaltung folgender Fristen ein Umbuchungsentgelt von 20 EUR pro Reisenden verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist. Bei Reisen per Omnibus bis zum 22. Tag vor Reiseantritt, per Bahn bis zum 30. Tag vor Reiseantritt, per Schiff bis zum 50. Tag vor Reiseantritt, bei Flugpauschalreisen bis 29. Tag vor Reiseantritt.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

a. Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich der Reisende in starkem Maße vertragswidrig verhält. Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger.

b. Bei Nichterreichen einer im Katalog oder in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl kann der Veranstalter von der Reise zurücktreten und zwar

- 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
- 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
- 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen

Der Veranstalter ist zur unverzüglichen Information des Reisenden verpflichtet. Der gezahlte Reisepreis ist zurückzuerstatten, jedoch nicht, wenn im Vertrag ein Ausweichlager vereinbart wurde.

c. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht auch, wenn dieser aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

7. Gewährleistung

a. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, hat der Reisende die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Abhilfe, der Minderung des Reisepreises, der Kündigung des Reisevertrages und des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung.

b. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, Minderung nach § 651m BGB oder Schadenersatz nach § 651n BGB zu verlangen. Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

c. Der Reisende kann vom Reiseveranstalter bei Vorliegen eines Reisemangels Beseitigung (Abhilfe) verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Im Übrigen gilt § 651k BGB.

d. Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

e. Der Reisenden kann vom Reiseveranstalter für die Dauer des Reisemangels eine Minderung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreises ist in dem Verhältnis herabzusetzen ist , in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

f. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist vom Reisenden verschuldet oder der Reisemangel ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht. Im Übrigen gilt § 651 n BGB.

8. Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft wurde oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist
Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

9. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden gering zu halten. Der Reisenden ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben.

10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

11. Datenschutz

Im Rahmen Ihrer Bestellung erheben wir Ihre personenbezogenen Daten. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch uns erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und beschränkt sich auf die Abwicklung der Bestellung einschließlich des Abrechnungsvorgangs. Alles Weitere finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

12. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren.
Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Veranstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte 'gemeinschaftliche Liste' unsicherer Fluggesellschaften ist unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.

13. Streitbeilegung

Gemäß Art.14 Abs.1 ODR-Verordnung informieren wir darüber, dass die europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereitstellt, welche unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar ist.
Zudem informieren wir gemäß § 36 VSBG darüber, dass wir nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen.